Gericht kippt überhöhte Sondernutzungsgebühren für Carsharing in Leipzig

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat entschieden, dass die Stadt Leipzig keine überhöhten Sondernutzungsgebühren für stationsbasiertes Carsharing verlangen darf. In dem Verfahren (Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 1 K 2286/24) hatte ein Anbieter gegen eine monatliche Gebühr in Höhe von bis zu 405 Euro geklagt. Das Gericht stellte fest, dass diese Gebühr außer Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung steht und damit gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip im Straßenrecht verstößt. 

Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Stadt bei der Gebührenfestsetzung nicht ausreichend die umwelt- und verkehrspolitischen Ziele des Carsharinggesetzes berücksichtigt hatte. Dieses zielt darauf ab, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren und eine bessere Verknüpfung mit dem öffentlichen Nahverkehr zu fördern. Gebühren dürfen laut Urteil nicht abschreckend wirken und müssen vielmehr die besonderen Gemeinwohlziele von neuen Mobilitätsformen einbeziehen.

Zudem betonte das Gericht, dass eine gebührenrechtliche Privilegierung für Anbieter, die sich in städtische Mobilitätsplattformen integrieren, zulässig ist. Gleichzeitig dürfe aber kein wirtschaftlicher Druck entstehen, sich solchen Plattformen anzuschließen. Auch Staffelungen nach Stadtzonen und monatliche Gebühren seien grundsätzlich erlaubt, müssten aber nachvollziehbar und sachlich begründet sein.

Die Entscheidung setzt wichtige Leitplanken für Kommunen, die neue Mobilitätsangebote regeln wollen. Sie zeigt, dass Regulierung möglich ist – aber rechtlich sauber und differenziert ausgestaltet werden muss.

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