Sondernutzung oder Gemeingebrauch? Hamburg regelt E-Scooter-Sharing neu

In Hamburg ist das E-Scooter-Sharing spätestens seit 2024 rechtlich als Sondernutzung einzuordnen. Anders als Fahrräder dürfen E-Scooter nicht ohne Weiteres im öffentlichen Raum abgestellt werden. Grundlage dafür ist § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes, wonach eine Nutzung, die über die Teilnahme am allgemeinen Verkehr hinausgeht, erlaubnispflichtig ist. Damit verbunden sind Gebühren und Bedingungen, die die Stadt in öffentlich-rechtlichen Verträgen mit den Anbietern festlegt.

Aktuell erhebt Hamburg ein gestaffeltes Entgelt: zwei Euro pro Fahrzeug und Monat sowie zusätzlich 4,50 Euro im innerstädtischen Ring 2. Die Anzahl der Fahrzeuge in diesem Bereich ist auf 5.000 begrenzt. Zudem verpflichten sich die Anbieter zu Maßnahmen wie Geofencing, Rückgabefotos, Beschwerdepostfächern und „Fußpatrouillen“, die die ordnungsgemäße Nutzung überwachen.

Rechtlich stützt sich die Stadt auf eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen, die E-Scooter als Sondernutzung einstufen. Während frühere Urteile teilweise noch vom Gemeingebrauch ausgingen, hat sich die Linie der Gerichte seit 2023 zunehmend gefestigt. Auch wenn die Bundesregierung künftig eine Gleichstellung von Fahrrädern und E-Scootern plant, bleibt die aktuelle Rechtslage auf Länderebene relevant.

Hamburg verfolgt damit einen klaren ordnungspolitischen Ansatz, der Standards setzt: Durch vertragliche Regelungen und moderate Gebühren soll das E-Scooter-Angebot lenkbar, sicher und stadtverträglich bleiben. Für andere Städte bietet das Modell eine Orientierung bei der Balance zwischen Mobilitätsfreiheit und öffentlicher Ordnung.

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