OVG Sachsen-Anhalt: Freefloating-E-Scooter sind straßenrechtliche Sondernutzung
Magdeburg, 15. September 2025 – Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass das gewerbliche Anbieten von Leih-E-Scootern im Freefloating-Modell eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt (OVG LSA, Beschl. v. 15.09.2025 – 2 M 94/25). Damit schließt sich das Gericht der inzwischen gefestigten Linie mehrerer Oberverwaltungsgerichte an und stärkt die Rechtssicherheit für Kommunen.
Hintergrund
Anlass des Verfahrens war eine Beseitigungsverfügung einer Kommune gegen eine Betreiberin von E-Scootern, die nach Ablauf einer befristeten Genehmigung für 150 Fahrzeuge keine neue Sondernutzungserlaubnis beantragt hatte. Das Unternehmen setzte den Betrieb dennoch fort, woraufhin die Stadt die Entfernung aller Roller anordnete.
Entscheidung des Gerichts
Das OVG folgte der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23) und bewertete das Freefloating-Modell als nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt. Maßgeblich sei die objektive Betrachtung: Da abgestellte Fahrzeuge primär dem Geschäftszweck der Anbieter dienen und als sichtbares Mietangebot im öffentlichen Straßenraum fungieren, liege eine verkehrsfremde Nutzung vor.
Auswirkungen für Kommunen
Die Einordnung als Sondernutzung verschafft Kommunen klare Steuerungsmöglichkeiten bei der Regulierung von Sharing-Angeboten und schafft zugleich eine rechtssichere Grundlage für Gebühren und Auflagen. Sondernutzungserlaubnisse können per Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichem Vertrag ausgestaltet werden. Die Anzahl der Anbieter darf in transparenten Auswahlverfahren begrenzt werden.
Nicht zuletzt dürfen Kommunen Sondernutzungsgebühren erheben – diese müssen jedoch angemessen sein, wie das VG Leipzig bereits für neue Mobilitätsformen entschieden hat.
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